Tier & Natur > Säuger-Startseite >  Säugerarten

Hauskatzen und Artenschutz

Hauskatze
Hauskatze (Felis silvestris catus): Kopfportrait

Hauskatzen führen ein für Haustiere ungewöhnliches Doppelleben: Einerseits sind sie in menschlicher Obhut aller Sorgen um Nahrung und zuträgliche Witterung enthoben, anderseits dürfen sie sich oft völlig frei in der Natur bewegen, wo sie meist in weitaus größerer Zahl vorkommen, als dies für Wildkatzen denkbar ist.

Konflikt um Artenschutz
Der daraus resultierende Konflikt zwischen Katzen- und Vogelfreunden ist alt. Auf der einen Seite schreibt man den heute massenhaft gehaltenen oder streunenden Hauskatzen jährliche Verluste von 40 oder gar 100 Millionen Wildvögeln zu (etwa in den AZ-Nachrichten 10/85), die sich schon dann errechnen lassen, wenn man von nur 6 oder 8 Prozent Vögeln an der Gesamtbeute der mittlerweile auf über 4 Millionen geschätzten bundesdeutschen Hauskatzen ausgeht. Auf der anderen Seite machen Katzenfreunde geltend, daß ihre Schützlinge in erster Linie Mäusefänger seien und zu einer effektiven Vogeljagd nicht in der Lage seien und daß man 4% oder 6% Vögel ruhig hinnehmen bzw. vernachlässigen könne, zumal es sich meist um häufigere, nicht vom Aussterben bedrohte Arten handele; eine mögliche Schädigung unserer Vogelwelt durch Hauskatzen sei nicht untersucht oder bewiesen worden.

Tatsächlich gibt es nur wenige solcher Untersuchungen, die sich zudem meist nur auf wenige Katzen, bestimmte, eingeschränkte Lebensräume oder gar nur auf wildlebende (verwilderte) Katzen oder Wildkatzen beziehen, deren Ergebnisse aber oft – gerade von Katzenfreunden – unzulässig verallgemeinert werden.

Urteile

Streunende Hauskatze

Katzen sind neben Haustauben und Honigbienen die einzigen Haustiere, die regelmäßig "Freilauf" genießen. Dieser wird von Gerichten immer wieder prinzipiell für rechtens erklärt. Nachbarn – die oft genug als "Katzenfeinde" diffamiert werden – haben nur dann eine Chance, sich gegen Katzenbesuch zu wehren, wenn sie eine Gefährdung ihrer Grundrechte nachweisen können, etwa ihrer körperlichen Unversehrtheit durch Katzenkot oder ihres Eigentums, speziell ihre Wohnung. Als Beispiel sei ein Urteil des Landgerichts Bonn (Az. 8 S 142/09) vorgestellt:

Zwei Katzen hatten sich auf dem Balkon und sogar der Wohnung eines Nachbarn aufgehalten und dort Kot und Erbrochenes hinterlassen. Der Nachbar wehrte sich mit einer Unterlassungsklage. Die Richter urteilten, das Eindringen in die Wohnung gehe zu weit, der Besuch des nachbarlichen Balkons oder einer Terrasse hingegen könne nicht verhindert werden: "Katzen, die von Natur aus Jagdtiere sind, lassen sich nicht von willkürlich gezogenen Wohnungsgrenzen in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken." Gegen die Freilaufhaltung von Katzen sei nichts einzuwenden etc.

Solche Behauptungen sind nur aus einer populistischen Motivation zu erklären, logisch sind sie nicht:

Die juristische und politische Duldung bzw. gar Unterstützung der angeblichen "Freilaufhaltung" plausibel als Populismus zu erklären, ist nicht schwer: Journalisten und Verlage, Politiker, Richter etc. wollen nicht die vielen Katzenhalter und -freunde im Lande vergrätzen, denen die Unversehrtheit ihres Mobiliars (nämlich vor kratzenden Krallen) wichtiger ist als artengeschützte Wildtiere und das Eigentum ihrer Nachbarn – und etliche sind wohl selbst Katzenhalter.


Falls am linken Bildschirm-Rand keine Verweisleiste zu sehen ist, klicken Sie bitte auf , um den gesamten Frameset anzuzeigen.

ZUr Säuger-Leitseite Nach oben Studie 1 Robben